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Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung
Der Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung ist gedeckelt: Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die tatsächliche PKV-Prämie hälftig zu übernehmen, sondern braucht dem Privatpatienten nur mit der Hälfte des durchschnittlichen GKV-Höchstsatzes unter die Arme zu greifen. Aktuell (Stand: 2010) muss er monatlich 262,50 Euro zahlen. Liegt der PKV-Beitrag des Versicherten unter dem GKV-Höchstbeitrag, braucht der Arbeitgeber nur 50% der tatsächlichen PKV-Prämie als Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung zu löhnen.
Trotz der Orientierung am gesetzlichen Höchstbetrag ist das Gewähren des Arbeitgeberzuschusses für den Privatpatienten nicht mit gravierenden Leistungseinschränkungen verbunden. Vorgeschrieben ist lediglich, dass die gewährten Leistungen den im SGB V festgehaltenen entsprechen. So muss der Geldgeber des Privatpatienten die Leistungsbereiche ambulant, stationär und dental bezuschussen, auch dann, wenn der Versicherte Komfortleistungen in Anspruch nimmt, die von der gesetzlichen Kasse nicht bestritten werden würden. So kann er sich beispielsweise vom Chefarzt behandeln lassen, sich das Krankenhaus aussuchen, in das er eingeliefert werden möchte, oder sich beim Zahnarzt Inlays anfertigen lassen. Der Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung kann sich auch auf mitversicherte Familienangehörige des Privatpatienten erstrecken.
Der Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung ist an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gekoppelt und endet, sobald diese eingestellt wird. Bei einem langwierigen Krankheitsverlauf muss der Privatpatient folglich auf den Arbeitgeberzuschuss verzichten. Ebenfalls wissenswert ist, dass sich der Arbeitgeberanteil nicht auf einen vereinbarten Selbstbehalt erstreckt. Manche Versicherungsunternehmen gewähren dem Versicherten eine Prämiensenkung, wenn er sich dazu bereit erklärt, einen Pauschalteil seiner Krankheitskosten aus der eigenen Tasche zu zahlen. Dies ist jedoch nur eine Vereinbarung, die den Versicherten und seine Krankenkasse betrifft; der Arbeitgeber hingegen braucht sich an dem Selbstbehalt nicht zu beteiligen. Folglich muss der Patient diesen eigenständig finanzieren. Wer häufig krank ist, sollte sich daher überlegen, ob die Vereinbarung einer solchen Selbstbeteiligung für ihn sinnvoll ist.
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