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Freiwillig versichert

 

Freiwillig versichert ist, wer sich aus eigenem Antrieb in der gesetzlichen Versicherung versichert, obwohl er eigentlich nicht versicherungspflichtig ist. Theoretisch könnten sich die Betroffenen einen privaten Versicherungsschutz zulegen. Damit sie dies nicht müssen, gibt es die Freiwillige Krankenversicherung (nach §9 SGB V). Diese ermöglicht es nicht-versicherungspflichtigen Interessenten, auch nach Ende ihrer Versicherungspflicht freiwillig weiter Kassenpatient zu bleiben.

Freiwillig versichern können sich

  • Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch: Versicherungspflichtgrenze) steigt
  • Personen, deren Familienversicherung ausläuft oder die von einer Familienversicherung ausgeschlossen sind (nach § 10 SGB V sind beispielsweise Kinder dann nicht versichert, „wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist“.
  • Berufstätige, die nicht versicherungspflichtig sind (z.B. Beihilfeberechtigte, Freiberufler oder Selbstständige)
  • Menschen, die Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und zuvor nie Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse waren
  • Studenten, die einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gestellt haben
  • Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren (sofern sie innerhalb von zwei Monaten wieder einer Tätigkeit nachgehen)

Da die freiwillige Versicherung keinem gesetzlichen Zwang unterliegt und auf eigenen Wunsch des Patienten erfolgt, muss dieser eine schriftliche Beitrittserklärung einreichen, damit der Versicherungsschutz rechtskräftig wird. Festangestellte, deren Jahresarbeitsentgelt über die Versicherungspflichtgrenze steigt, und die nicht freiwillig versichert sein wollen, müssen hierbei schnell handeln: Wenn sie ihre gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb von 14 Tagen über ihren Austrittswunsch informieren, werden sie automatisch freiwillig versichert.

Eine freiwillige Versicherung endet im Fall einer fristgerechten schriftlichen Kündigung, beim Abschluss einer Pflichtversicherung oder wenn der Versicherte stirbt. Gekündigt werden darf eine freiwillige Versicherung nur dann, wenn der Patient nachweisen kann, dass er über einen anderen Krankenversicherungsschutz verfügt.



 

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