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Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) legt im Allgemeinen fest, wer sich in der PKV versichern darf und wer nicht. Grundsätzlich dürfen den Versicherungsschutz einer PKV nur Personen in Anspruch nehmen, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, d.h., deren Jahresarbeitsentgelt über einer bestimmten Höhe liegt.
Bei der Versicherungspflicht existieren einige Ausnahmen: So ist es beispielsweise Beamten, Selbstständigen und Freiberuflern freigestellt, welchen Versicherungstyp sie wählen. Freiberuflich arbeitende Publizisten und Künstler, die einen Zuschuss von der Künstlersozialkasse (KSK) beziehen – dieser ähnelt dem Arbeitgeberanteil gesetzlich Versicherter – sind wiederum versicherungspflichtig und bilden somit eine Ausnahme von der Ausnahme. Studenten unterliegen standardmäßig der Versicherungspflicht, können sich aber zu Beginn ihres Studiums kostenlos von dieser befreien lassen.
Das Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.07.2007 hat die Versicherungsfreiheit noch stärker als zuvor eingeschränkt. Ihm zufolge erlischt die Versicherungspflicht eines Kassenpatienten erst dann, wenn sein Verdienst in den letzten drei Jahren durchgehend über der Versicherungspflichtgrenze gelegen hat. Darüber hinaus muss er einen Nachweis seines Arbeitgebers vorlegen, dass sein Gehalt auch im kommenden Jahr die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird. Der Versicherer hingegen ist nicht an solche Fristen gebunden: Wenn der Verdienst eines Privatpatienten im laufenden Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, wird er sofort versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflichtgrenze ist variabel an die allgemeine Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Derzeit (Stand: 2010) liegt sie bei 49.950 Euro/Jahr.
Um zu ermitteln, wie hoch das Jahresarbeitsentgelt ist, muss man sein monatliches Bruttogehalt mit Faktor 12 multiplizieren. Einmalzahlungen wie z.B. das Weihnachtsgeld oder pauschale Überstundenvergütungen müssen ebenfalls hinzugerechnet werden. Zuschüsse, die vom Familienstand abhängig sind (wie beispielsweise Kindergeld), gehören hingegen nicht zum Jahresarbeitsentgelt und müssen demzufolge bei der Berechnung abzogen werden. Das Jahresarbeitsentgelt wird jeweils beim Anbruch eines Kalenderjahres neu berechnet. Darüber hinaus erfolgt eine Neuberechnung, wenn der Beschäftigte in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, oder wenn sich sein Lohn verändert (beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung).
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