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Wann ist man berufsunfähig?

 

Der Versicherungsnehmer ist bereits dann berufsunfähig, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf in keinster Weise mehr ausüben kann, dabei kann er auf einen anderen Beruf nicht verwiesen werden, es sei denn, die versicherte Person übt diesen "Vergleichsberuf" freiwillig aus (Verzicht auf die Abstrakte Verweisung).

Der Versicherte ist bedingungsgemäß bereits dann berufsunfähig, wenn er nach ärztlicher Einschätzung 6 Monate (Prognosezeitraum) durchgehend außerstande sein wird, seinen Beruf weiterhin auszuüben.

Wenn der Versicherte 6 Monate nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit und der Versicherte ist berufsunfähig. Die versicherte Leistung wird aber bereits rückwirkend (Rückwirkende Leistung, d.h. ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit) erbracht.


Nach §2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Versicherungen gilt:

Vollständig berufsunfähig ist man, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (alternativ: mindestens.....Monate / Jahre) außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Teilweise berufsunfähig ist der Versicherte, wenn die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

Ist die versicherte Person Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben(berufsunfähig), die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.



 

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