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Arbeitslosigkeit und die private Krankenversicherung

 

Private Krankenversicherung trotz Arbeitslosigkeit

Informationen Fortführung der privaten Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherung bei Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich unterliegen Personen bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), wenn sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beziehen.


Privatversicherte können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der GKV bzw. SPV befreien lassen und demnach ihre private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Pflegepflichtversicherung (PPV) fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit privat versichert waren und dass für sie weiterhin privater Versicherungsschutz besteht, dessen Art und Umfang den Leistungen der GKV entspricht.

Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Krankenkasse zu beantragen.

Übernahme von Beiträgen zur PKV bzw. PPV durch die Bundesanstalt für Arbeit. Für die Dauer des Bezuges der o. g. Leistungen von der BA werden auf Antrag die Beiträge zur PKV bzw. PPV zu 100 Prozent durch die BA übernommen - jedoch begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die bei Versicherungspflicht für die GKV bzw. SPV von der BA zu tragen wären.

Übersteigen die Beiträge zur PKV bzw. PPV den maximalen Zahlbetrag der BA, wird die Differenz dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt.

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