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Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsausschluss
Wer den Schaden hat…
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für den „Ernstfall“. Allerdings sollten Sie einige wesentliche Dinge beachten, damit Sie im Zweifelsfall Ihr Geld auch wirklich bekommen, denn manche Versicherungsgesellschaften halten sich das eine oder andere Hintertürchen offen.
Prinzipiell muss sich der Versicherte immer an bestimmte Maßgaben des Versicherers halten, wenn diese Voraussetzungen vom Versicherten nicht erfüllt werden, so besteht auch kein Leistungsanspruch an die Versicherung. So zumindest hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall (Aktenzeichen: 5 U 683/03-64) geurteilt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer, bei dem Berufsunfähigkeit vorlag, die Möglichkeit einer Therapie nicht in Anspruch genommen und nach Meinung der Richter so seinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente verwirkt, da die besagte Therapie eine einfache, gefahrlose und nicht mit Schmerzen verbundene medizinische Maßnahme gewesen wäre, die eine sichere Aussicht auf Heilung oder zumindest Besserung geboten hätte. Da sich der Versicherte jedoch bewusst gegen die Möglichkeit der Besserung seines Gesundheitszustandes entschieden hätte, sei die Versicherung von Ihrer Leistungspflicht befreit, so das Urteil.
Dieser Sachverhalt wird in Versicherungsverträgen üblicherweise in einer Klausel geregelt, die die „Mitwirkungspflicht des Versicherten auf eindeutig zumutbare ärztliche Anweisungen“ beschreibt. Ist eine solche Klausel vorhanden, so erlischt die Leistungspflicht der Versicherung, sobald der Versicherte einer Anordnung des jeweiligen behandelnden Arztes nicht Folge leistet.
Berufsunfähigkeistversicherung - Praktik
Eine in der Berufsunfähigkeitsversicherung gängige Praktik ist auch die „Verpflichtung zur Umorganisation“. Beinahe jede Versicherung hat eine entsprechende Klausel in ihre Verträge eingebaut; eine solche Verpflichtung zur Umorganisation bedeutet im Klartext, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn die bisherige Tätigkeit nach einer zumutbaren Umgestaltung des Arbeitsplatzes weitergeführt werden kann. Eine solche Klausel ist aus der Sicht der Versicherungen sehr sinnvoll und oft auch notwendig, denn sonst ließen sich Versicherungsfälle konstruieren, die in Wahrheit von einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit weit entfernt wären. Angestellte sollten aber jedenfalls darauf achten, ob ihre Police einen Ausschluss dieser Klausel für so genannte „weisungsgebundene“ Arbeitnehmer enthält, denn sonst bestimmt die Versicherung, welche Maßnahmen zur Umorganisation des Arbeitsplatzes dem Chef zugemutet werden können – und die Spanne der „zumutbaren“ Maßnahmen reicht in der tatsächlichen Anwendung je nach Gesellschaft von realistisch bis abenteuerlich. Hier lohnt sich unter Umständen ein genaueres Hinsehen.
Der dritte große Punkt bei den Leistungsausschlüssen ist die so genannte „Verweisbarkeitsklausel“, auch kurz „Verweisung“ genannt (mehr zum Thema „Verweisung“). Diese beinhaltet im Wesentlichen, dass der Versicherungsfall nicht eintritt, wenn der Versicherte noch einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit nachgeht (konkrete Verweisung) bzw. überhaupt noch irgendeinen anderen Beruf auszuüben imstande wäre, ohne diese auch wirklich auszuüben (abstrakte Verweisung). Die folgenreichere Verweisbarkeitsklausel ist die der abstrakten Verweisung, der Einschluss einer solchen Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge sollte prinzipiell vermieden werden, denn der inzwischen beinahe sprichwörtliche Ingenieur, der nach einer Erkrankung mit einer Beschäftigung als Portier Vorlieb nehmen muss, möchte wohl niemand gern sein.
Beachten sollte man außerdem die im Versicherungsvertrag angegebene Definition von „Beruf“. Der Beruf der versicherten Person sollte immer als der „zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Beruf“ definiert sein, um Interpretationen, die für den Versicherten unvorteilhaft wären, von vornherein einen Riegel vorzuschieben.
Auf jeden Fall zu beachten ist auch, dass es für manche Erkrankungen (auch Vorerkrankungen) eine Anzeigepflicht gibt. So erfüllt ein nicht angegebenes, aber bei Abschluss der Versicherung bereits bekanntes Rückenleiden unter Umständen sogar den Tatbestand der „arglistigen Täuschung“ (Landgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 5 U 683/03-64). Das die Versicherung in diesem Falle nicht zahlt, ist wohl einleuchtend.
Wie bei allen Versicherungen gilt auch hier: lassen Sie sich kompetent und unabhängig beraten, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Denn eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte jeder haben, aber eben nicht irgendeine.
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