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Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisbarkeitsklausel

  Abstraktionsvermögen

Der Begriff der Verweisung spielt eine zentrale Rolle in der Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherungen, und wenn er in Ihrem Versicherungsvertrag auftaucht, ist mitunter Vorsicht geboten, zumindest wenn von „abstrakter Verweisung“ die Rede ist. In der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch für die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten zuständig ist, ist die Anwendung der abstrakten Verweisung zumindest seit der Rentenreform am 1.1.2001 gängig; prinzipiell kann jeder im früheren Sinne Berufsunfähige, ungeachtet eines etwaigen sozialen und finanziellen „Abstiegs“, auf jede beliebige andere Tätigkeit verwiesen werden, einen Berufsschutz gibt es nur noch für vor dem 2.1.1962 geborene Berufstätige. Im Falle der abstrakten Verweisung ist es außerdem nicht einmal notwendig, dass die Alternativtätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, allein die Möglichkeit, dass diese theoretisch ausgeübt werden könnte, ist völlig ausreichend für eine Verweigerung der Rentenzahlung. Und auch so mancher private Versicherer hat ähnliche Klauseln in seine Vertragswerke eingebaut.

Nun besteht aber für die meisten Versicherungsnehmer der Sinn eines Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung darin, eben gegen das Risiko, den erlernten und/oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben zu können, versichert zu sein. Wenn im Versicherungsvertrag aber nicht auf die Möglichkeit zur abstrakten Verweisung verzichtet wird, so kann ein in seinem eigentlichen Beruf nicht mehr arbeitsfähiger Ingenieur mit dem Verweis auf eine mögliche Tätigkeit als Portier um seine Berufsunfähigkeitsrente gebracht werden, bestenfalls würde die Versicherung noch den Differenzbetrag zwischen altem und neuem Gehalt übernehmen.

Glücklicherweise ist die abstrakte Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Regel, für gewöhnlich (und optimalerweise) tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Versicherte seinen zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und dieser Zustand nicht durch zumutbare ärztliche Anordnung oder ggf. zumutbare Umorganisation des Arbeitsumfeldes aufgehoben werden kann. Allerdings halten sich alle Versicherungsgesellschaften zumindest die Möglichkeit offen, den Versicherten konkret auf eine Tätigkeit zu verweisen, die im Hinblick auf Inhalt, Bezahlung und soziales Ansehen dem eigentlich ausgeübten Beruf vergleichbar ist und die, im Gegensatz zur abstrakten Verweisung, auch tatsächlich ausgeübt wird. Der Bauingenieur mit Bandscheibenvorfall kann daher fast immer auf eine freie Stelle im Innendienst verwiesen werden, da diese Tätigkeit sowohl seinen „Kenntnissen und Fähigkeiten“ als auch seiner „bisherigen Lebensstellung“ weitestgehend entspricht. In diesem Zusammenhang sollte man beachten, dass der Versicherungsvertrag die angesprochenen „Kenntnisse und Fähigkeiten“ auf Ausbildung und Berufserfahrung begrenzt, denn ansonsten kann theoretisch auch das Vorhandensein eines Führerscheins schon als ausreichende Qualifikation für eine entsprechende Alternativtätigkeit interpretiert werden.

Eine Versicherungsgesellschaft, die auf das Recht zur Verweisung vollständig verzichtet, wird man kaum finden; wie weit der Anwendungsrahmen allerdings wirklich gefasst wird, ist sehr stark von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und vom Produkt abhängig (je geringer der Spielraum, desto höher für gewöhnlich auch die Beiträge). Eine kompetente und unabhängige Beratung kann Ihnen hier im Zweifelsfall viel Ärger ersparen.



 

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