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- Individuelle bzw. gemeinschaftliche Kontoführung
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Individuelle bzw. gemeinschaftliche Kontoführung
Das Girokonto kann als Einzelkonto auf den Namen einer Person oder als Gemeinschaftskonto auf den Namen mehrerer Personen geführt werden (Ehepartner, Vereine). Im Falle eines Gemeinschaftskontos kann je nach Vereinbarung entweder jeder Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt sein oder alle Kontoinhaber gemeinsam. Dies bedeutet beispielsweise das schriftliche Anweisungen von allen Kontoinhabern unterschrieben werden müssen. Unabhängig davon, ob das Girokonto als Einzelkonto oder als Gemeinschaftskonto geführt wird, kann für das Konto eine bevollmächtigte Person benannt werden, der nahezu in gleichem Maße wie der Kontoinhaber Verfügungen über das Girokonto tätigen kann. Allerdings kann die Kontoverbindung durch den Bevollmächtigten nicht gekündigt werden.