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- Welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
- Was muss ich über die Entgeltumwandlung wissen?
- Welche Vorteile hat die betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer?
- Welche Vorteile hat die betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitgeber?
- Wie sieht die staatliche Förderung aus?
- Was hat sich seit dem 1. Januar 2005 an der Besteuerung geändert?
- Kann der Anspruch auf die Betriebsrente verfallen?
- Wie werden die Betriebsrenten angepasst?
- Wie ist meine Betriebsrente bei einer Insolvenz geschützt?
- Welche Altersgrenzen gibt es bei der Betriebsrente?
- Wie entscheide ich mich für die richtige Betriebsvorsorge?
- Ist der Abschluss eines Riester-Vertrags sinnvoll, wenn ich gleichzeitig die betriebliche Altersvorsorge nutze?
Kann der Anspruch auf die Betriebsrente verfallen?
Die Beiträge, die Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, können nicht verfallen. Jeder eingezahlte Euro wird entweder in eine Anwartschaft umgewandelt, die auch bei einem Betriebswechsel weiter bestehen bleibt, oder kann zu einem späteren Zeitpunkt im Form einer Abfindung zurückgeholt werden. Das betrifft auch die direkten staatlichen Zuschüsse sowie die daraus erzielten Zinsen und Zinseszinsen. Bei einem Wechsel des Betriebs gingen dem Arbeitnehmer jedoch die Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn und Gehalt gezahlt hat, bisher verloren, wenn sie keine Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren vorweisen konnten und nicht mindestens 35 Jahre alt waren. Mit der Rentenreform im Jahr 2002 wurden die Verfallbarkeitsfristen allerdings geändert. Die Altersgrenze wurde von 35 auf 30 Jahre gesenkt. Diese neuen gesetzlichen Bestimmungen kommen insbesondere Frauen zugute, die häufig vor dem 35. Lebensjahr ihren Arbeitsplatz wegen der Erziehung ihrer Kinder vorübergehend verlassen. Zu Versorgungsleistungen des (alten) Arbeitgebers führen unverfallbare Anwartschaften auch dann, wenn der Eintritt des Leistungsfalles lange nach Beendigung der Betriebszugehörigkeit liegt. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, diese unverfallbaren Anwartschaften bei einem Betriebswechsel mitzunehmen, wenn der neue Arbeitgeber dem zustimmt.