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Private freiwillige Krankenversicherung

 

An eine Gesetzliche Krankenversicherung muss man entgegen landläufiger Meinung nicht für alle Zeit gebunden bleiben. Es gibt verschiedenste Gründe, warum eine Versicherungspflicht enden kann. Dann ist man selbst für seinen Schutz verantwortlich und sollte sich schnellstens freiwillig bei einer Gesetzlichen oder einer Privaten Krankenkasse versichern.

Ein Grund für das Ende der Versicherungspflicht kann zum Beispiel das Erlöschen der bisherigen Versicherungsform sein. Üblich ist das vor allem bei Kindern, die in der Regel bei einer gesetzlichen Krankenkasse über die Familienversicherung mit abgesichert sind.

Die Freiwillige PKV

Mit Vollendung des 23. Lebensjahrs - bei Auszubildenden ist es das 25. Lebensjahr - endet der Schutz über die Versicherung der Eltern automatisch. Auch bei einem Einnahmesprung endet der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Wenn man als Arbeitnehmer mehr als 42.750 Euro im Jahr verdient (3562,50 pro Monat) erlischt die Versicherungspflicht und es gilt, sich freiwillig krankenzuversichern. Bedingung für den Eintritt in eine freiwillige Versicherung: Man muss mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren bzw. die letzten zwölf Monate ununterbrochen versichert gewesen sein. Ein Härtefall dieser Regelung zeigt sich bei einigen Arbeitslosen. Wer nämlich keinen Anspruch auf Hartz IV hat, z.B. weil er ohne Trauschein in einer Partnerschaft mit ausreichendem gemeinsamen Einkommen oder nach dem Schulabschluss noch bei den Eltern lebt, dabei aber nicht über den Partner familienversichert ist, etwa weil der Partner Beamter oder privat versichert ist, der lebt dann gänzlich ohne Versicherungsschutz. Der einzige Ausweg für diesen Personenkreis ist eine private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung finanziert vom Partner oder von den Eltern.

Wenn der Versicherungsschutz endet, hat der Betroffene drei Monate Zeit, sich freiwillig zu versichern. Andernfalls ist jeder Schutz durch die alte Versicherung erloschen und der Betroffene muss im Versorgungsfall alle Kosten selbst tragen. Mit der Gesundheitsreform wird dieser Weg spürbar einfacher, müssen die privaten Kassen durch die vorgesehene Versicherungspflicht jede und jeden Anwärter aufnehmen. Bislang konnten sie sich noch ihre Versicherten aus dem Pool der Antragsteller aussuchen, was für Risikofälle oft eine Absage und damit ein Ende der freien Wahl bedeutete.

Welche Beiträge für „Freiwillige“ gelten

Jede Krankenkasse hat ihre eigene Preisstruktur und Satzung, nach der sie die Beiträge für freiwillig Versicherte berechnet. Die einen nehmen als Berechnungsgrundlage die Hälfte des Einkommens des Partners, andere richten sich nach dem gesamten Familieneinkommen. In beiden Fällen werden Zins- und Mieteinnahmen dazuaddiert. Ebenfalls von Satzung zu Satzung unterschiedlich wird die Frage gehandhabt, ob das Einkommen bis zur halben oder aber der vollen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3562,50 Euro jährlich herangezogen wird. Und schließlich unterscheiden sich dann noch die jeweiligen Beitragsätze, sie bewegen sich zwischen 11,8 und 15,8 Prozent. Zu diesen Sätzen zur Krankenversicherung kommen automatisch die Beiträge zur Pflegeversicherung (1,7%) sowie der Zusatzbeitrag für den Zahnersatz (0,9%). Dabei wird unterschieden zwischen dem vollen und dem halben Beitragssatz. Letzterer bietet kein Krankengeld und ist deshalb besonders günstig für Arbeitslose und Hausfrauen, da sie ohnehin keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Allerdings zahlen sie den vollen Beitrag aus eigener Tasche, da sich in ihrem Fall kein Arbeitgeber an den Kosten für ihre Krankenversicherung beteiligt. Ebenso wie bei der Versicherungspflicht dürfen auch freiwillig Versicherte die Kasse wechseln, wenn diese die Beiträge anhebt.

Damit auch Sie alle Vorteile einer privaten Krankenversicherung nutzen können, empfehlen wir Ihnen, unser Formular auf der rechten Seite auszufüllen, damit Sie einen auf Sie zugeschnittenen und kostenlosen Vergleich eines PKV-Tarifes erhalten.



 

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