Betriebliche AV: Die Pensionskasse und die Einkommensteuer

Betriebliche AV: Die Pensionskasse und die Einkommensteuer

Ein weiterer Vorteil der Pensionskasse liegt im steuerlichen Nutzen.

Zwar sind die Beiträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer auf dessen Pensionskassen-Konto einzahlt, ein Teil seines Lohns. Weder er noch der Arbeitnehmer jedoch müssen auf diese Beiträge Steuern abführen.

Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, im Jahr 2008 immerhin 2.544 Euro, können so am Fiskus vorbei voll in die Altersvorsorge fließen. Dieses gilt entgegen der ursprünglichen Gesetzeslage auch über 2008 hinaus, hat der Bundestag im November 2007 beschlossen. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Pensionskassen in keiner Weise von Direktversicherungen.

Dafür muss die Rente dann in vollem Umfang versteuert werden, der Gesetzgeber nennt dies nachgelagerte Besteuerung. Es können allerdings 1.800 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt werden, die dann wiederum steuerbegünstigt wären. Bedingung: es darf kein Altvertrag einer Direktversicherung vorliegen mit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes EstG; oder aber es besteht ein solcher Altvertrag, und dieser wurde beitragsfrei gestellt. Lediglich Sozialabgaben sind für diese neu angelegten Beträge abzuführen.

Legt der Arbeitnehmer Beträge an, die nicht aus den steuerbefreiten 4 Prozent Beitragsbemessungsgrenze stammen, sondern die bereits voll versteuert waren, dann kann er diese Beträge als sogenannten überschießenden Teil der Beträge nach §10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben abziehen. Die Pensionskasse ist also eine grundsolide und sehr sichere Form der Altersvorsorge. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Pensionskasse abzuschließen, profitiert er von den steuerlichen Vergünstigungen (bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) ebenso wie von der garantierten Auszahlung selbst bei Insolvenz der Kasse, weil dann der Arbeitgeber für die Leistungen haftet. Und da sich die Verzinsung nach denselben Kriterien richtet wie bei den allgemeinen Rentenversicherern, steht auch die Rendite den anderen sicheren Anlagen kaum nach.

Ist der Arbeitnehmer bei der Altersvorsorge auf sich allein gestellt, etwa weil es in seinem Unternehmen keine betriebliche Altersvorsorge gibt, kann er dennoch viel für eine höhere Absicherung bei der Rente tun. Ihm stehen alle möglichen Formen und Angebote zur Verfügung. Er muss lediglich die Augen offen halten und sich einmal näher mit den vielen Angeboten befassen, um das Passende für sich herauszufinden.

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