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Teilweise Erwerbsminderung

 

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung war bis zum 31.12.2000 automatisch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen. Seitdem gilt stattdessen die sogenannte Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, kurz Erwerbsminderungsrente. Sie umfasst zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente, berücksichtigt werden aber lediglich diejenigen Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2001 erworben wurden – wobei allerdings wie bei der Altersrente eine Zurechnungszeit angerechnet wird.

Außerdem wird das Alter berücksichtigt. Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und dann nach den Regeln des Gesetzes vor dem 1. Januar 2001 berufsunfähig wird, für den gelten natürlich nach der Vertrauensschutzregelung die alten Vorgaben. Bei der Frage, ob und inwieweit man als berufsunfähig gilt, wird folgende gesetzliche Definition angelegt: Man gilt als berufsunfähig, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung nicht mal mehr die Hälfte der Arbeitsstunden leisten kann, die ein gesunder Kollege mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung leisten kann (beim Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der Regelung ab 1. Januar 2001 bedeutet das weniger als sechs Stunden täglich) – und man ebenso wenig durch andere zumutbare Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Zumutbarkeit hängt dabei zusammen mit der jeweiligen Ausbildung des Versicherten, mit seiner beruflichen Laufbahn und seiner bisherigen Gehaltsklasse.

Arbeiter mit BU

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