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Rentenversicherung - Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

 

Die betriebliche Altersvorsorge führt in Deutschland eher ein Schattendasein, zumindest im Vergleich mit den europäischen Nachbarn - doch dies wird sich wohl bald ändern, denn seit dem 1. Januar 2005 greifen einige wichtige Änderungen.

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 wurden nämlich einige Formen der betrieblichen Altersvorsorge sowie bestimmte private Rentenversicherungen (Riester-Renten) steuerlich begünstigt und außerdem staatlich gefördert.

Genauer gesagt: drei der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich Pensionskassen und –fonds sowie Direktversicherungen, kommen seit Anfang des Jahres für eine Riesterförderung in Betracht. Das bedeutet konkret, dass Beiträge zu diesen Vorsorgeformen bis zu einer Höhe von 1.575,- Euro (im Jahr 2007) steuerfrei sind. Dieser Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug wird außerdem bis zum Jahr 2008 auf insgesamt 2.100,- Euro angehoben werden.

Die Betriebliche Altersvorsorge

Zusätzlich zu diesen Steuervergünstigungen können Förderberechtigte auch noch eine Zulage beantragen. Die Höhe dieser Zulage entspricht der Förderung von Riester-Renten: ein förderungsberechtigter Erwachsener erhält im Jahr 2007 genau 114,- Euro Zuschuss zu seiner betrieblichen Altersvorsorge. Diese Summe wird im Jahr 2008 154,- Euro betragen. Für Ehepartner wird dieser Betrag verdoppelt, außerdem gibt es auch noch eine Kinderzulage von 138,- Euro (2007) bis 185,- Euro (2008) pro Kind und Jahr.

Die zweite wichtige Änderung bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die nunmehr garantierte Portabilität von erworbenen Ansprüchen an eine Betriebsrente. Im Klartext bedeutet das: der Arbeitnehmer hat jetzt ein Recht auf die Mitnahme seiner Betriebsrentenansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel.

Mit dieser Neuregelung wird ein eher arbeitsrechtliches Problem angegangen, denn bisher war es so, dass ein Arbeitnehmer, der im Laufe seines Erwerbslebens beispielsweise für zehn unterschiedliche Betriebe tätig war und immer in betriebliche Altersvorsorge investiert hat, beim Erreichen des Rentenalters schlimmstenfalls über zehn Minirenten verfügte. Ein Problem hierbei besteht nicht nur in der schlechten Übersichtlichkeit der Bezüge. Es ist prinzipiell auch so, dass Geldanlagen (und hierzu zählt genau genommen auch die Altersvorsorge) umso bessere Renditen bringen, je länger die Laufzeit der Anlage und je höher das Anlagevolumen ist.

Auch nach der vor 2005 geltenden Regelung war die Mitnahme von Versorgungsansprüchen zwar vorgesehen, in der Anwendung aber nicht wirklich ausgereift; denn ob der neue Arbeitgeber den bestehenden Vorsorgevertrag übernommen hat oder nicht, war ausschließlich von seinem guten Willen abhängig. Das hat sich aber im Prinzip nicht geändert. Die neue gesetzliche Regelung sieht nämlich vor, dass jeder Arbeitnehmer berechtigt ist, nur den Wert seines Vorsorgevertrages mitzunehmen; die Wahl des Durchführungsweges und des Anbieters obliegt nach wie vor allein dem neuen Arbeitgeber.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer investiert regelmäßig in einen Pensionsfonds des Anbieters A, der eine gute Rendite bringt. Nach einigen Jahren wechselt er den Arbeitgeber, sein Anspruch an den Pensionsfonds A beträgt zu diesem Zeitpunkt 15.000,- Euro. Sein neuer Arbeitgeber lehnt die Übernahme des Vertrages ab, er versichert alle seine Angestellten bei Firma B, die aber schlechtere Zinsen bietet. Dem Arbeitnehmer bleibt nur die Wahl des kleineren Übels: er kann entweder den alten Vertrag beitragsfrei stellen, also ruhen lassen, und in Zukunft in das schlechtere Produkt investieren. Damit würde er genau so verfahren, wie es seit jeher üblich war. Oder er pocht auf sein neu gewonnenes Mitnahmerecht: in diesem Fall müsste er den bestehenden Vertrag A auflösen, vorzeitig auszahlen lassen und damit etwa eventuelle Renditeverluste in Kauf nehmen. Das ausbezahlte Kapital würde er dann in den Pensionsfonds B einzahlen, der diesen Betrag aber nur als einen Einmalbeitrag betrachten würde. Die günstigeren Konditionen von Pensionsfonds A wären dahin. Außerdem müsste der Arbeitnehmer aufgrund des nun höheren Eintrittsalters mit zusätzlichen Renditeeinbußen rechnen.

Die Einführung der Portabilität in die betriebliche Altersvorsorge war sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich diese Vorsorgeform den aktuellen Gegebenheiten im Berufsleben anzupassen. Ob diese Art der Reform allerdings wirklich geeignet ist, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, bleibt nach wie vor fraglich.



 

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