Rentenversicherung - Riester und Rürup Rente

Rentenversicherung - Riester und Rürup Rente

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Rentenreform in Kraft, und damit haben sich einige interessante Perspektiven für Ihre Altersvorsorge ergeben. Denn auch die Bundesregierung hat mittlerweile erkannt, dass die staatliche Rente in ihrer alten Form kaum ausreichend ist.

Mit der Einführung des neuen Alterseinkünftegesetzes am 1.1. 2005 haben sich auch bei den Versicherern und Kunden die Prioritäten verschoben: die Lebensversicherung, bis dahin eines der beliebtesten Altersvorsorgeprodukte, hat deutlich an Attraktivität eingebüßt, und die Versicherungswirtschaft legt seitdem besondere Energie in die Entwicklung neuer, förderungsfähiger Rentensicherungsmodelle.

Diese neuen Rentenmodelle sehen konkret eine staatliche Förderung für die private und betriebliche Altersvorsorge vor – und diese Zuschüsse sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

Das wichtigste Förderungsmittel wird in Zukunft wohl die so genannte Riester-Förderung sein, die sowohl eine direkte Förderung in Form von Zuzahlungen zu den Beiträgen zur Alterssicherung als auch entsprechende Steuererleichterungen vorsieht.

Die Riester-Förderungen erhalten im Wesentlichen alle Personen, die auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also alle Arbeitnehmer und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Außerdem kommen Bezieher von Erziehungsgeld und Krankengeld sowie Besoldungsempfänger für eine solche Förderung in Frage. Gefördert werden private und betriebliche Renten.

Im Detail sieht die Riester-Förderung wie folgt aus:

Die geförderte Person erhält eine Grundzulage von (2007) 114,- Euro jährlich, die direkt in die entsprechende Rentenversicherung eingezahlt wird. Diese Grundzulage wird schrittweise auf 154,- Euro ab dem Jahr 2008 angehoben. Bei einer gemeinsamen Vorsorge von Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Darüber hinaus gibt es eine Kinderzulage von (2007) 138,- Euro pro Kind, die ab 2008 185,- Euro betragen wird. Alle Bezieher von Kindergeld kommen auch für diese Kinderzulage in Betracht.

Außerdem werden alle Beiträge zu förderungsfähigen Rentenversicherungen ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt. Zwar werden im Gegenzug dann die Auszahlungen besteuert (der Ertragsanteil bleibt auch hierbei steuerfrei!), aber diese so genannte nachgelagerte Besteuerung führt doch zu dem angenehmen Nebeneffekt, dass man während der „Erwerbsphase“ mehr Geld zur Verfügung hat. Dies kommt besonders jüngeren Menschen zugute, die als Berufsanfänger üblicherweise noch nicht so viel verdienen, auf diese Weise aber trotzdem schon etwas für ihre Altersvorsorge tun können.

Außerdem sind Beiträge zur privaten Rente bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgabenabzug steuerlich absetzbar. Im Jahr 2007 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1.575,- Euro (Eigenbeiträge + Zulage) geltend gemacht werden, ab 2008 wird sich dieser Betrag auf 2.100,- Euro belaufen.

Für eine nicht geförderte Betriebsrente können darüber hinaus noch einmal bis zu 4.296,- Euro jährlich steuerfrei investiert werden, ganz gleich, ob es sich bei der Vorsorgeform um eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung (Lebensversicherung) handelt.

Die zweite wichtige Neuerung auf dem Altersvorsorgemarkt ist die Einführung der so genannten Basis- oder Rürup-Rente. Dieses Modell ist deutlich einfacher als die Riester-Förderung, gefördert werden prinzipiell alle Berufsgruppen, und zwar durch Steuerfreiheit der entsprechenden Beiträge. So werden 2005 bis zu 60% aller Aufwendungen für eine Rürup-Rente (allerdings höchstens 12.000,- Euro pro Jahr) als Sonderausgaben anerkannt und daher aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Dieser Satz erhöht sich jährlich um 2% bis auf 100% aller Beiträge (und höchstens 20.000,- Euro) im Jahre 2025.

Eine Rürup-Rente muss aber auch einige Auflagen erfüllen: die Auszahlungsphase darf beispielsweise nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen und muss in lebenslangen, monatlichen Zahlungen erfolgen; eine einmalige Auszahlung des Gesamtbetrags ist nicht möglich. Die Zusatzrente darf außerdem nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein, allerdings ist sie damit auch nicht pfändbar und wird nicht als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II oder andere Sozialleistungen angerechnet. Sie ist damit absolut Hartz IV-sicher.

Mit diesen Auflagen ist die Rürup-Rente im Prinzip so etwas wie die private Variante der gesetzlichen Rentenversicherung und eine sehr gute Möglichkeit für jedermann, etwas Sinnvolles zur eigenen Altersvorsorge zu tun.

Tags: altersvorsorgealtersvorsorge rentenmodellerentenmodelle rentenreformrentenreform rentenversicherungrentenversicherung

Private Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Rentenreform in Kraft, und damit haben sich einige interessante Perspektiven für Ihre Altersvorsorge ergeben. Denn auch die Bundesregierung hat mittlerweile erkannt, dass die staatliche Rente in ihrer alten Form kaum ausreichend ist.

Mit der Einführung des neuen Alterseinkünftegesetzes am 1.1. 2005 haben sich auch bei den Versicherern und Kunden die Prioritäten verschoben: die Lebensversicherung, bis dahin eines der beliebtesten Altersvorsorgeprodukte, hat deutlich an Attraktivität eingebüßt, und die Versicherungswirtschaft legt seitdem besondere Energie in die Entwicklung neuer, förderungsfähiger Rentensicherungsmodelle.

Diese neuen Rentenmodelle sehen konkret eine staatliche Förderung für die private und betriebliche Altersvorsorge vor – und diese Zuschüsse sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

Das wichtigste Förderungsmittel wird in Zukunft wohl die so genannte Riester-Förderung sein, die sowohl eine direkte Förderung in Form von Zuzahlungen zu den Beiträgen zur Alterssicherung als auch entsprechende Steuererleichterungen vorsieht.

Die Riester-Förderungen erhalten im Wesentlichen alle Personen, die auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also alle Arbeitnehmer und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Außerdem kommen Bezieher von Erziehungsgeld und Krankengeld sowie Besoldungsempfänger für eine solche Förderung in Frage. Gefördert werden private und betriebliche Renten.

Im Detail sieht die Riester-Förderung wie folgt aus:

Die geförderte Person erhält eine Grundzulage von (2007) 114,- Euro jährlich, die direkt in die entsprechende Rentenversicherung eingezahlt wird. Diese Grundzulage wird schrittweise auf 154,- Euro ab dem Jahr 2008 angehoben. Bei einer gemeinsamen Vorsorge von Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Darüber hinaus gibt es eine Kinderzulage von (2007) 138,- Euro pro Kind, die ab 2008 185,- Euro betragen wird. Alle Bezieher von Kindergeld kommen auch für diese Kinderzulage in Betracht.

Außerdem werden alle Beiträge zu förderungsfähigen Rentenversicherungen ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt. Zwar werden im Gegenzug dann die Auszahlungen besteuert (der Ertragsanteil bleibt auch hierbei steuerfrei!), aber diese so genannte nachgelagerte Besteuerung führt doch zu dem angenehmen Nebeneffekt, dass man während der „Erwerbsphase“ mehr Geld zur Verfügung hat. Dies kommt besonders jüngeren Menschen zugute, die als Berufsanfänger üblicherweise noch nicht so viel verdienen, auf diese Weise aber trotzdem schon etwas für ihre Altersvorsorge tun können.

Außerdem sind Beiträge zur privaten Rente bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgabenabzug steuerlich absetzbar. Im Jahr 2007 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1.575,- Euro (Eigenbeiträge + Zulage) geltend gemacht werden, ab 2008 wird sich dieser Betrag auf 2.100,- Euro belaufen.

Für eine nicht geförderte Betriebsrente können darüber hinaus noch einmal bis zu 4.296,- Euro jährlich steuerfrei investiert werden, ganz gleich, ob es sich bei der Vorsorgeform um eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung (Lebensversicherung) handelt.

Die zweite wichtige Neuerung auf dem Altersvorsorgemarkt ist die Einführung der so genannten Basis- oder Rürup-Rente. Dieses Modell ist deutlich einfacher als die Riester-Förderung, gefördert werden prinzipiell alle Berufsgruppen, und zwar durch Steuerfreiheit der entsprechenden Beiträge. So werden 2005 bis zu 60% aller Aufwendungen für eine Rürup-Rente (allerdings höchstens 12.000,- Euro pro Jahr) als Sonderausgaben anerkannt und daher aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Dieser Satz erhöht sich jährlich um 2% bis auf 100% aller Beiträge (und höchstens 20.000,- Euro) im Jahre 2025.

Eine Rürup-Rente muss aber auch einige Auflagen erfüllen: die Auszahlungsphase darf beispielsweise nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen und muss in lebenslangen, monatlichen Zahlungen erfolgen; eine einmalige Auszahlung des Gesamtbetrags ist nicht möglich. Die Zusatzrente darf außerdem nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein, allerdings ist sie damit auch nicht pfändbar und wird nicht als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II oder andere Sozialleistungen angerechnet. Sie ist damit absolut Hartz IV-sicher.

Mit diesen Auflagen ist die Rürup-Rente im Prinzip so etwas wie die private Variante der gesetzlichen Rentenversicherung und eine sehr gute Möglichkeit für jedermann, etwas Sinnvolles zur eigenen Altersvorsorge zu tun.

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Fragen und Antworten

Wer kann sich privat versichern?

Grundsätzlich kann sich jeder freiberuflich oder selbständig Tätige ohne Einkommensgrenze in der privaten Krankenversicherung versichern. Für Arbeitnehmer/Angestellte gilt derzeit eine festgesetzte Versicherungspflichtgrenze i.H.v. € 4.050,00 monatlich. (Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2009)

Wer als Angestellter oder Arbeitnehmer über dieser Grenze verdient, der kann zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Privaten Krankenversicherung wählen.

Für Beamte und Ärzte gibt es spezielle Sondertarife.

Was ist mit den Kinder in der Privaten Krankenversicherung?

Wenn der privat krankenversicherte Elternteil über ein Einkommen von mehr als € 3.937,50 monatlich verfügt und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich versicherte Elternteil, müssen die Kinder in der privaten Krankenversicherung krankenversichert werden! Haben beide Eheleute ein eigenes Gehalt und das o.g. trifft nicht zu, dann sieht die Situation für die Kinder wie folgt aus:

Beispiel 1:
Der Ehemann verdient mehr. Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich € 1.700,-. Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er erzielt monatliche Einkünfte von € 4.000,-. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl die € 3.937,50 im Monat als auch das Einkommen seiner Frau. Aus diesem Grund müssen die Kinder in der privaten Krankenversicherung des Mannes mitversichert werden!

Beispiel 2:
Die Ehefrau verdient EUR 1.800,- monatlich. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Der Mann ist selbständig und in dert Privaten rankenversicherung versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt EUR 2.300,-. Das Einkommen ist zwar höher als das seiner Frau, jedoch nicht höher als EUR 3.937,50 monatlich. Die Kinder können also in der gesetzlichen Krankenkasse der Frau versichert werden.

Beispiel 3:
Der Ehemann ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sein Einkommen beträgt EUR 3.937,50, die Ehefrau ist in der Privaten Krankenversicherung krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von EUR 4.150,- monatlich. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar EUR 3.937,50 im Monat, jedoch nicht das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes versichert, obwohl das Familieneinkommen höher ist als in Beispiel 1.

Vor- und Nachteile der Privaten Krankenversicherung

Die Vorteile sind:

- Individuelle Beitragsgestaltung je nach Leistungsumfang
- Individuelle Tarifwahl und Wahl des gewünschten Versicherungsschutzes
- freie Arztwahl
- Behandlung als Privatpatient
- Stationäre Behandlung im Einbettzimmer mit Chefarzt (je nach Tarifwahl)
- Kostenübernahme für Heilpraktikerleistungen (je nach Tarif)
- Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (je nach Tarif)
- Weltweiter Versicherungsschutz (je nach Tarif)

Nachteile inbesondere können sein:
- Risikozuschläge oder Ausschlüsse bei Vorerkankungen möglich
- Jedes Familienmitglied muss eigenen Beitrag zahlen
- Beitragspflicht besteht auch bei längerer Krankheit (>6 Wochen)
- Ein Wechsel der Krankenversicherung ist nur eingeschränkt möglich (z.B. durch Vorerkrankungen)
- Im Mutterschutz oder bei Erziehungsurlaub besteht keine Beitragsfreiheit

Was bedeutet Standard- bzw. Basistarif?

Die Leistungen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Dennoch sind Sie Privatpatient und genießen weiterhin die Vorteile, wie z.B. die freie Arztwahl! Der Beitrag des Standardtarifes darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen nicht übersteigen. Zudem werden alle Altersrückstellungen voll angerechnet.

Wie hoch sind die Beiträge im Alter?

Wer 65 Jahre oder älter ist und mindestens 10 Jahre vollversichert war, kann in den sogeannten Standardtarif wechseln. Diesen hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, damit Rentner keine überdimensionierten Beiträge zu zahlen haben.

Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?

Für die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung gibt es bestimmte Voraussetzungen, die nur in bestimmten Fällen zutreffen:

Selbständig Tätige und Freiberufler, die sich privat versichern, haben (unabhängig von Ihrem Einkommen) keine Möglichkeit der Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Angestellte / Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr - wenn Ihr Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt - sind automatisch wieder pflichtversichert und somit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt Ihr Einkommen vor Ablauf von 12 Monaten wieder die Beitragsbemessungsgrenze, können Sie nur dann in der GKV bleiben, wenn sie in den letzten 5 Jahren bereits mind. 24 Monate Kassenmitglied waren.

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